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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines
Für unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen gelten die nachstehenden Bedingungen, und zwar
auch dann, wenn der Besteller in seinem Bestellschreiben andere Bedingungen vorschreibt. Allen
Angeboten und Vereinbarungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Diese gelten
auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Durch Erteilung des Auftrags werden sie anerkannt. Abweichungen von diesen
Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen.
Die angelieferte Ware muss hitzebeständig bis 200° C, absolut frei von Silikonen und darf auch im
Vorfeld nicht mit silikonhaltigen Stoffen in Berührung gekommen sein. Für Schäden, die bei
Nichteinhaltung dieser Voraussetzungen entstehen, haftet der Lieferant der Teile.
Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend, unverbindlich und basieren auf den uns schriftlich zugegangenen
Informationen. Bei Angeboten und Fertigungsaufträgen von Beschichtungen für den Außenbereich
wird, ohne anders lautende vorherige schriftliche Informationen und deren schriftlich bestätigter
Anerkennung durch uns, von einer mäßigen Belastung (ähnlich DIN ISO 12944 = Korrosivitätskategorie C3 K)
ausgegangen.
Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer
schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen
oder Nebenabreden.Grundsätzlich geschehen alle Prüfungen bei einer Anlieferung unter Vorbehalt der Richtigkeit.
Mengenabweichungen oder erst später erkannte Auffälligkeiten sind jederzeit möglich. Eine genaue
Überprüfung der Teile wird erst beim Aufhängen der Teile vorgenommen.
Der vereinbarte Werklohn versteht sich – sofern nichts anderes vereinbart ist – stets ab Werk
Delmenhorst unter der Voraussetzung der fracht- und spesenfreien Anlieferung der zu bearbeitenden
Ware durch den Besteller.
Der vereinbarte Werklohn ist ein Nettopreis und versteht sich – sofern nichts anderes vereinbart ist
– zuzüglich Umsatzsteuer in der zum Lieferzeitpunkt geltenden Höhe.
Der vereinbarte Werklohn beruht auf den am jeweiligen Tag der verbindlichen Annahmeerklärung
vorhandenen Kostenelementen, wie Material, Energie, Löhne, Frachtsätze, Steuern usw. Erhöhen
sich die Kostenelemente um insgesamt mehr als 10 %, sind wir zur entsprechenden Anpassung des
vereinbarten Werklohns berechtigt. Der Besteller ist in diesen Fällen zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt.
Unsere Angestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche
Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
Die Bewilligung eines Rabatts erfolgt stets unter der Bedingung, dass der Kaufpreis fristgemäß in
voller Höhe eingeht.
Irrtümer in Angeboten, Kalkulationen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen usw. und Schreibfehler
binden uns nicht.
Zahlungsbedingungen
Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungsbeträge innerhalb 7 Tagen nach Rechnungserhalt ohne jeglichen Abzug zahlbar.
Bei Bereitstellung größerer Materialmengen oder Sondermaterialien sind wir berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen.
Wir sind berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und
Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen
und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von
Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Diskontspesen sowie
bankübliche Nebenkosten sind vom Besteller zu tragen. Die Zahlung mit Wechseln wird nicht
akzeptiert.
Gerät der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in
Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite
zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen, mindestens jedoch 1 % für jeden angefangenen
Kalendermonat. Zinsen sind niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine geringere
Belastung nachweist.
Wenn uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen,
insbesondere er einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere
Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so sind wir
berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben.
Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu
verlangen.
Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder
Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Besteller jedoch auch wegen
Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
Liefer- und Leistungszeit
Unsere Lieferungen, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgen unfrei und ausschließlich
Verpackung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers ab unserem Werk Delmenhorst. Von uns
verauslagte Transport- und Transportnebenkosten werden in Rechnung gestellt. Liefertermine
gelten als unverbindlich, es sei denn, ihre Verbindlichkeit ist schriftlich vereinbart worden.
Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung,
behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten
eintreten –, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Termin nicht zu vertreten. Sie
berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben oder von der Verpflichtung zur vollständigen Auftragserfüllung
zurückzutreten.
Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unseren Verpflichtungen frei, so kann der
Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können
wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigt haben.
Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder
uns in Verzug befinden, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von
einem halben Prozent für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu
5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber
hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf unserer groben
Fahrlässigkeit.
Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
Gewährleistung
Wir gewährleisten, dass unsere Arbeiten frei von Sach- und Rechtsmängeln sind.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr für die Beschichtung auf Stahlteilen und zwei Jahre für die
Beschichtung auf Leichtmetallen.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum.
Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach dem Empfang zu untersuchen und, wenn sich ein
Mangel zeigt, uns innerhalb 5 Werktagen Anzeige zu machen. Unterlässt der Besteller die Anzeige,
so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der
Untersuchung nicht erkennbar war. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist
nicht entdeckt werden können und sich später zeigen, müsse unverzüglich nach der Entdeckung
angezeigt werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
Werden Änderungen an den Waren vorgenommen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der
Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den
Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.Mängel werden von uns durch kostenlose Nacherfüllung behoben. Hierzu ist eine angemessene
Frist zu gewähren. Sofern die Kosten der Hin- und Rückfracht von uns getragen werden, bestimmen
wir die Art der Verpackung und den Transport. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener
Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung
des Vertrages verlangen.
Eine Haftung für eine gewöhnliche Abnutzung ist ausgeschlossen.
Streusalze oder ähnliches dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von beschichteten Teilen verwendet
werden, da sonst jede Gewährleistungspflicht erlischt.
Die Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Besteller zu und sind nicht abtretbar.
Bearbeitung
Eine Bearbeitung entsprechend evtl. dafür geforderten Normen, technischen Richtlinien oder
ähnlichem wird nur garantiert, wenn wir die Einhaltung derartiger Anforderungen vor Anlieferung der
Teile schriftlich bestätigt haben. Eine solche Bestätigung ist immer auftragsbezogen und nicht auf
andere Aufträge übertragbar.
Bei einer Auftragserteilung einer Beschichtung auf Teilen, welche später in Feuchträumen, in
Küstennähe, unter aggressiven Luftverhältnissen eingesetzt werden oder mit aggressiven Flüssigkeiten
in Kontakt kommen, muss uns der Besteller vor Auftragserteilung schriftlich darüber
informieren.
Für die Beschichtung auf bereits beschichteten Flächen kann keine Gewährleistung übernommen
werden. Bei feuerverzinkter Ware wird aufgrund des von uns nicht beeinflussbaren Untergrundes
die Gewährleistung abgelehnt, insbesondere Ausgasung, Haftungsstörungen und raue Oberfläche
können nicht als Reklamation anerkannt werden.
Bei einer Beschichtung auf vorkorrodiertem, verzundertem Material kann ebenfalls keine Gewährleistung
übernommen werden. Rost, Zunderschichten sind kein optimaler Haftgrund und sind durch
den Besteller durch geeignete Maßnahmen zu entfernen.
Für etwaige bei der Bearbeitung entstandenen Ausschuss oder Formveränderung zu Lasten der
Einbrennvorgangs, auch Risse oder dergleichen, ferner für eventuelle Beeinträchtigungen der Maßoder
Passgenauigkeit der Teile, können wir keine Gewährleistung übernehmen.
Sofern nicht vorher schriftlich darüber informiert, gehen wir bei einer von uns als notwendig
erachteten Zweitbeschichtung grundsätzlich von einer Nichtbeeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit
des Materials aus.
Für die Lichtbeständigkeit von Farbtönen wird keine Gewährleistung übernommen. Es können
lediglich die Lichtechtheitswerte der Farbwerke angegeben werden, die bei Einhaltung aller
notwendigen Bedingungen erzielt werden. Geringe Farbabweichungen, auch bei Eigentönungen,
sind zulässig und mindern nicht die Gebrauchstauglichkeit der Waren.
Die Ware muss frei von Signierzeichen sein. Für die Nichtsichtbarkeit von Säureschriften nach der
Beschichtung kann keine Gewähr übernommen werden, ebenso nicht für Oberflächenfehler in der
Beschichtung, die Ihre Ursache im Anlieferungszustand des Grundmaterials haben.
Die Verarbeitung erfolgt gemäß der uns schriftlich vorzulegenden und von uns durch Unterschrift
bestätigten Leistungsanforderung des Auftraggebers ohne weitergehende Verpflichtungen, sofern
nicht schriftlich vereinbart.
Für Fehlbeschichtungen und sonstige Fehler, die aufgrund fehlender oder nicht ausreichender
Anlieferungspapiere, nicht vollständiger Leistungsangaben oder Kennzeichnungen der zu beschichtenden
Ware entstehen, lehnen wir jede Haftung ab.
Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die von uns vorgenommenen
Lohnarbeiten und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht, wenn
wir den Mangel arglistig verschwiegen oder schriftlich eine Garantie für die Beschaffenheit der Lohnarbeiten
übernommen haben.
Eine Hinweispflicht unsererseits besteht nicht.
Eigentumsvorbehalt
Der Besteller erkennt an, dass wir durch die von uns vorgenommene Bearbeitung der Waren des
Bestellers gemäß § 950 Abs. 1 BGB deren Eigentümer werden. Die Ware bleibt unser Eigentum bis
zur vollständigen Zahlung des Werklohnes sowie aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund
gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene
Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Besteller,
werden wir diese nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um
mehr als 20 % übersteigt.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt,
die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche
des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware
durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus der Verletzung einer sonstigen Pflicht im Sinne des § 241 Abs. 2
BGB in Verbindung mit § 311 Abs. 1-3 BGB und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns
als auch unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
Der vorbezeichnete Haftungsausschluss gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung,
allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird,
es sei denn, die Haftung beruht auf einer von uns gegebenen Garantie für die Beschaffenheit der
Lohnarbeiten, die den Besteller gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll.
Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt,
soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
Die Haftung begrenzt sich auf den Auftragswert.
Weitergehender Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund entstanden, ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort für Lieferung oder Zahlung ist Delmenhorst.
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar sich ergebenden
Streitigkeiten ist für beide Teile Delmenhorst. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an jedem
anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen.
Für unsere Geschäftsbeziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Teilnichtigkeit
Sollte eine der vorgenannten Vereinbarungen nichtig sein oder werden oder aus einem anderen
Grund nicht anwendbar sein, so soll insoweit eine Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich
möglichen dem am nächsten kommt, was wir gewollt haben oder redlicherweise gewollt hätten.
Datenspeicherung
Mit Entstehen der Geschäftsverbindung erfolgt unsererseits Datenspeicherung im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes.
Delmenhorst, 15.07.2010
s-a-m Oberflächenschutz GmbH
Brendelweg 176
27755 Delmenhorst
Eingetragen in Handelsregister Oldenburg, Nr. HRB 201004,Geschäftsführer: Guntram Berndt